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Führerscheinklassen C, CE, C1, C1E

Was Darf ich mit den Klassen fahren?

C/CE

C1/C1E

SCHWERE LKW

 

Kraftwagen , ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3,5 t zG
(nach oben keine Beschränkung)
auch mit Anhänger max. 750 kg zG

LEICHTERE LKW

 

Kraftwagen, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen,
über 3,5 t zG bis 7,5 t zG
auch mit Anhänger bis 750 kg zG


Wie alt muss ich mindestens sein?

C/CE

C1/C1E

18 Jahre*
21 Jahre
*Die jeweils angegebene niedrigere Mindestaltersgrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs.1, Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.

18 Jahre
21 Jahre (gewerbliche Nutzung)


Wie lange dauert die Ausbildung mindestens?

C/CE

C1/C1E

Theorie

C
6   Doppelstunden Grundstoff
10 Doppelstunden Zusatzstoff



Theorie
CE


6 Doppelstunden Grundstoff

4 Doppelstunden Zusatzstoff


Praxis
C

5 Fahrstunden Überland

2 Fahrstunden Autobahn
3 Fahrstunden bei Dunkelheit


CE
5 Fahrstunden Überland
2 Fahrstunden Autobahn
3 Fahrstunden bei Dunkelheit

Theorie
C1
6 Doppelstunden Grundstoff
6 Doppelstunden Zusatzstoff

Theorie
C1E enfällt


Praxis
C1
3 Fahrstunden Überland
1 Fahrstunde Autobahn
1 Fahrstunde bei Dunkelheit





Im gemeinsamen Ausbildungsgang vermindert sich die
Anzahl der einzelnen Sonderfahrten

C1E
3 Fahrstunden Überland
1 Fahrstunde Autobahn
1 Fahrstunde bei Dunkelheit

Im gemeinsamen Ausbildungsgang vermindert sich die Anzahl der einzelnen Sonderfahrten

Welche Prüfung muss ich machen?

C/CE

C1/C1E

Prüfung:  C
Theorieprüfung
10 Fragen Grundstoff
27 Fragen Zusatzstoff

Prüfung:  CE
Theorieprüfung

10 Fragen Grundstoff
20 Fragen Zusatzstoff

Prüfung:  C/CE gemeinsame
Theorieprüfung

10 Fragen Grundstoff
27 Fragen Zuastzstoff C

20 Fragen Zusatzstoff CE

und Praktische Prüfung

Prüfung:  C
Theorieprüfung

10 Fragen Grundstoff
27 Fragen Zusatzstoff

Prüfung: C1
Theorieprüfung

10 Fragen Grundstoff
20 Fragen Zusatzstoff

Prüfung: C1E
Theorieprüfung entfällt

und Praktische Prüfung



Welche Unterlagen und Nachweise benötige ich?

C/CE

C1/C1E

  •     Lichtbild Biometrisch                                                                       
  •     Augenärztliches Gutachten und ärztliches Zeugnis
  •     Kurs in Erster Hilfe
  •     Nachweis über Tag und Ort der Geburt

siehe C/CE

Außerdem ist zu beachten...

C/CE

C1/C1E

Für die Nutzung im Gewerblichen Güterkraftverkehr wird die Qualifikation nach dem BKrFQG benötigt!

siehe C/CE



Wissenswertes

Wenn du den Führerschein der "alten" Klasse 3 hast

  • darfst du Züge mit maximal 3 Achsen fahren (Zugfahrzeug max. 7,5 t zG7)).
  • bekommst du beim Umtausch deines Führerscheins die Klassen B, BE, C11), C1E2), AM4), L3), und S5) erteilt. Die Zuteilung der Klasse T9) erfolgt nur auf Antrag und nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen.
  • musst du deinen Führerschein spätestens zu deinem 50. Geburtstag in die Klasse CE - beschränkt auf leichte Kombinationen - umtauschen, wenn du Fahrzeugkombinationen fahren willst, die über den Umfang der Klasse C1E2) hinausgehen (über 12 t zG7)). Dazu benötigst du eine ärztliche Bescheinigung über deinen Gesundheitszustand und dein Sehvermögen. Ansonsten musst du deinen alten Führerschein nicht umtauschen.


Du darfst mit dem Führerschein der "alten" Klasse 3 folgende Motorräder fahren:

Führerschein wurde vor dem 01.04.1980 erteilt:
Mit diesem Führerschein darfst du Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 ccm Hubraum, 11 kW Motorleistung). Wenn du deinen Führerschein umtauschst, bekommst du die Klasse A1 zugeteilt.
      
Führerschein wurde seit dem 01.04.1980 erteilt:
Mit diesem Führerschein darfst du fahren: 

  • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h (bei Kleinkrafträdern, die bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, beträgt die bbHG 50 km/h);
  • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV)
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